
Immissionsschutz – Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen. Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständiges Regierungspräsidium (Abteilung 5 - Umwelt)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an ein nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
- Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
Fristen
- Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
- Der Messbericht muss spätestens 8 Wochen nach den Messungen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:
- Messergebnissen,
- verwendeten Messverfahren,
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Kosten
Keine
Hinweise
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 16 Kontinuierliche Messungen
- § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Freigabevermerk
06.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg